Was bringt 2010 für Segler? Die wichtigsten rechtlichen Neuerungen

Seefunk
Skipper von Schiffen, auf denen eine Seefunkstelle zum Betrieb bereit steht, benötigen jetzt auch ein Funkzeugnis. Lange Jahre reichte es aus, wenn irgendein Crewmitglied „Funker“ war. Dann gab es eine Übergangsregelung, in der nicht geahndet wurde, wenn Skipper gegen die neue Vorschrift verstießen. Die ist nun endgültig ausgelaufen.
 
Die Bundesnetzagentur bekommt einen neuen Gebührenkatalog an die Hand und wird künftig wieder Rechnungen für Frequenzzuteilungen und den Betrieb von Seefunkstellen schreiben.

Die neuen Fragenkataloge für SRC und LRC sind ab sofort erhältlich, geprüft wird danach aber erst in 2011

Es gibt jetzt einen Fragenkatalog für Deutsche, die ein britisches Funkzeugnis gemacht haben. Die Anpassungsprüfung kann aber auch erst ab 2011 gemacht werden

Alle Fragenkataloge sind kostenlos im Internet erhältlich (www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/hinweise-sprechfunk-funkzeugnisse/index.html)

Signalwaffen
Das neue Jahr bringt eine Verschärfung des Waffenrechts mit, die vor allem die Aufbewahrungspflichten und die Kontrollbefugnisse der Behörden weiter verschärft.

Die wohl intensivste Änderung ist eine Neufassung des § 36 III 2 WaffG. Der erlaubt nun eine unangekündigte und verdachtsunabhängige Kontrolle der „sorgfältigen Aufbewahrung“ an Bord. Bisher ging den Kontrollen eine schriftliche Anhörung voraus. Die Landrats- und Ordnungsämter, Kreisverwaltungsreferate und Polizeipräsidien schickten Yachteignern die Aufforderung zum Nachweis der sicheren Verwahrung ihrer Signalwaffen. Begründete die Anhörung den Verdacht einer gesetzeswidrigen Aufbewahrung, durfte das betreffende Boot inspiziert werden. Ab sofort kann ohne dieses Procedere kontrolliert werden.

Für Käufer von Signalpistolen hat der Gesetzgeber aus dem Nachweis der sicheren Aufbewahrung außerdem eine „Bringschuld“ gemacht. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wird künftig vom Nachweis eines Tresors der Kategorie B an Bord abhängig gemacht. Immerhin wird dabei der Verwendungszweck als Signalwaffe weiterhin als Begründung anerkannt.

Die Verschärfung steht laut Aussage des Koalitionsvertrages zwischen Union und FDP auf dem Prüfstand. Dort heißt es: „Deutschland hat jetzt schon eines der strengsten Waffengesetze der Welt. Im Rahmen der bis Ende 2011 zu evaluierenden Wirksamkeit der getroffenen Regelungen (die oben genannten Änderungen des Waffengesetzes, Anm. d. Red.) soll besonders darauf geachtet werden, ob es im praktischen Vollzug unzumutbare Belastungen für die Waffenbesitzer gegeben hat. Damit ist nach YACHT-Informationen namentlich auch die Aufbewahrung von Signalpistolen als Rettungsmittel gemeint.

Für Segler mit Signalwaffen an Bord werden sich künftig aber spätestens im Ausland Probleme ergeben. In Schweden, Spanien und Kroatien sind Pistolen aller Art an Bord bereits gänzlich verboten.  

 

Haftungserleichterung für Ehrenamtler
In der kommenden Segelsaison profitieren ehrenamtliche und gering bezahlte Trainer (bis zu 500 Euro im Jahr) sowie Vereinsvorstände von der Vereinsrechtsreform. Danach haften sie gegenüber dem Verein nur noch für Vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, nicht mehr für jede Form der Fahrlässigkeit. Zu beachten ist aber, dass sich am Verhältnis gegenüber Dritten (den trainierten Seglern etwa) nichts geändert hat. Hier haften die Ehrenamtler und Vereinsvorstände grundsätzlich auch weiterhin für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden. Sie können aber vom Verein die Befreiung von dieser Verpflichtung verlangen.
Ein Leitfaden zum neuen Vereinsrecht stellt das zuständige Bundesministerium unter www.bmj.de/Vereinsrecht zur Verfügung.

Wasserpachten
Ab Mai ist mit einer Entscheidung des Hausaltsgesetzgebers zu rechnen, ob die im Februar 2009 von der Politik gegenüber dem DSV zugesagte Ermäßigung von 75% für Stegpachten gemeinnütziger Wassersportvereine umgesetzt wird. Der DSV hat den betroffenen Vereinen auf seiner Seite (www.dsv.org) ein Merkblatt zur Verfügung gestellt.
Lichtblick vorab: zumindest Erhöhungen sind bereits gerichtlich für rechtswidrig erkannt worden (vgl. YACHT 9/2009).

Skipperhaftung beim Prüfungstörn
Gegen Ende der vergangenen Saison fiel eine Entscheidung, die künftig für Klarheit bei Prüfungstörns sorgt. Denn laut Urteil eines Oberlandesgerichts ist der Skipper einer Yacht auch dann verantwortlich, wenn er an Bord nur Zaungast während einer Sportbootführerscheinprüfung ist. Der Prüfling gelte trotz der von ihm geforderten Durchführung aller Manöver laut den Sportbootführerscheinverordnungen Binnen und See lediglich als Steuermann. Er hafte deshalb auch nicht, wenn er mit der Durchführung einer der gestellten Aufgaben überfordert sei. Dann, so die Richter, habe der Skipper einzugreifen – auch wenn die Prüfung damit zu Ende sei.

Promille an der Pinne
Wer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit am Ruder erwischt wird, ist nach neuester Rechtsprechung nicht mehr automatisch auch seinen Autoführerschein los. Die Obergerichte begründen diese Kehrtwende damit, dass die Tat nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines KfZ erfolge. Gleichwohl bleibt das Verhalten strafbar. Binnen, wie buten steht darauf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Sicher segelt, wer sich an die 0,5 ‰-Grenze hält.

(Quelle: Yacht)

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