Vertragsbedingungen SY DESDEMONA

Beschreibung Daten Ausrüstung Galerie Vertrag Belegung

zwischen dem Charterer und Klassik-Yachtcharter Dr. Johannes Schoeler, Ringstr. 5, 23611 Bad Schwartau als Vercharterer.

1. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluß

Der Charterer mietet die Segelyacht DESDEMONA zu den im Angebot angegebenen Daten. Der Vertrag wird mit rechtsverbindlicher Unterschrift der Vertragsparteien verbindlich. Mit der Unterzeichnung des Vertrages wird die Anzahlung fällig. Änderungen gegenüber dem Angebot bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien.

2. Chartergebiet

Der Fahrtbereich ist auf folgendes Gebiet beschränkt: 45 - 63 Grad Nord / 10 Grad West - 25 Grad Ost.

3. Chartergebühren, Kaution, Termine

Es gelten die in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preise, Kautionen, Zahlungs- und Übergabetermine.

Pro Woche sind 20 Motorstunden frei. Ab der 21. Stunde werden Euro 15,- pro Stunde nachträglich berechnet.

4. Schiffsführung

Der Charterer bestätigt mit Unterzeichnung des Chartervertrages, daß er über alle seemännischen und navigatorischen Kenntnisse sowie Erfahrungen verfügt, die zum sicheren Führen einer Segelyacht unter Segeln und Motor erforderlich sind. Außerdem versichert er, daß er über alle für das zu befahrende Seegebiet gesetzlich vorgeschriebenen Führerscheine verfügt, die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes beachtet sowie vorschriftsmäßig ein- und ausklariert.

5. Nutzung der Yacht und Verpflichtungen des Charterers

Die Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar und vollgetankt übergeben. Der Schiffszustand kann vom Charterer vor Abschluß des Vertrages und bei der Übergabe umfassend geprüft werden. Spätere Einwendungen des Charterers zur Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung sind nicht mehr möglich. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste geprüft und durch Unterschrift bestätigt.

Der Charterer verpflichtet sich, das Schiff und die Ausrüstung sorgfältig und nach den Regeln der Seemannschaft zu handhaben, nicht mit mehr Personen als vereinbart zu belegen (max. 6 Personen), die Yacht nicht an Dritte zu überlassen, sie insbesondere nicht unterzuvermieten, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen und das Schleppen anderer Fahrzeuge nur im Seenotfall vorzunehmen.

Vor Fahrtantritt muß sich der Charterer mit den technischen und allen anderen Einrichtungen der Yacht vertraut machen und die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen beachten.

Der Charterer verpflichtet sich, ein Logbuch zu führen und alle notwendigen Kontroll- und Wartungsintervalle vorzunehmen bzw. durchzuführen (Tägliche Kontrolle des Riggs, der Bilge, der Lenzpumpen, der Positionslichter und der Batteriespannung. Alle 10 Motorbetriebstunden Öl- und Kühlwasserstand prüfen. Keilriemenspannung wöchentlich prüfen). Bei einem Alarm für Öldruckverlust oder zu hoher Temperatur des Motors muß der Motor sofort abgestellt werden.

Schäden, die durch ein Trockenlaufen der Maschine entstehen, sind nicht versichert. Die maximal zulässige Dauerkrängung unter Maschine beträgt 20 Grad. Kurzfristig (unter 5 Minuten) darf die Krängung unter Maschine 25 Grad betragen.

Im Falle einer Havarie oder eines technischen Schadens hat der Charterer alles zu unternehmen, was die Minderung des Schadens und der Folgeschäden bewirkt.

Treten während der Charterzeit kleinere Schäden auf, veranlaßt der Charterer die Schadensbehebung bis zu einer Höhe von Euro 200,- bzw. behebt den Schaden selbst. Rechnungen und Quittungen bitte aufbewahren. Die Behebung größerer Schäden muß mit dem Vercharterer umgehend telefonisch abgestimmt werden. Bei Schaden am Schiff und/oder Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung (Hafenmeister, Polizei, Arzt, Havariekommissar o.ä.)

Treten Schäden auf, die den Selbstbeteiligungsbetrag überschreiten, ist der Charterer verpflichtet, den nächstgelegenen Hafen anzulaufen und den Vercharterer telefonisch zu benachrichtigen. Die Reise darf nur auf ausdrückliche Weisung des Vercharterers fortgeführt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Charterer für den entstandenen Gesamtschaden auch über die Selbstbeteiligung hinaus, wenn die Versicherung die Regulierung unter Hinweis auf Ihre Vertragsbedingungen wegen nicht rechtzeitiger Schadensanmeldung und Nichteinräumung einer möglichen Havarieinspektion ablehnt.

Sofern die Schäden nicht auf Verschulden des Charteres oder auf natürlichem Verschleiß beruhen, werden die Aufwendungen vom Vercharterer nach Rückkehr des Schiffes umgehend erstattet.

Durch Nichtbeachtung inländischer und ausländischer gesetzlicher und/oder behördlicher Vorschriften und Bestimmung entstandene Kosten sind vom Charterer zu tragen.

Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit vollgetankt und in gereinigtem Zustand. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände sind dem Vercharterer bei Rückkunft anzuzeigen.

Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit ohne Abzüge nach Beendigung der Charter zurückgezahlt. Ist bei Verlusten oder Schäden eine sofortige Abrechnung nicht möglich, wird die Kaution je nach Schadenumfang bis zur endgültigen Kostenverrechnung einbehalten.

Verschwiegene Schäden hat der Charterer auch nach Rückzahlung der Kaution zu erstatten. Das gilt insbesondere auch für durch Grundberührung entstandene Schäden.

6. Verlängerung, Verspätung, Rückführung

Das Schiff muß zur vorgeschriebenen Zeit im festgelegten Rückgabehafen ausgecheckt sein. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muß die Törnplanung so gestalten, daß eine rechtzeitige Rückkehr zum Rückgabehafen möglich ist.

Bei Verspätung müssen die Kosten ersetzt werden, die durch Entschädigungszahlungen und Aufwendungen für die Nachfolgecharter auflaufen. Andernfalls wird als Vertragsstrafe die anteilige Chartergebgühr für die überzogene Zeit fällig.

Wird das Schiff an einem anderen als dem vereinbarten Rückgabehafen übergeben, trägt der Charterer die Kosten für die Rückführung sowie eventuelle Folgekosten.

7. Leistungsstörungen, Haftung, Versicherungen

Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so informiert er unverzüglich den Vercharterer. Gelingt eine Ersatzcharter zum gleichen Preis, so werden die bis dahin geleisteten Zahlungen rückerstattet. Bei teilweiser Vercharterung wird der entsprechende Betrag rückerstattet. Es gelten folgende Stornierungsgebühren: mehr als 6 Monate vor Charterbeginn 10 % der Chartersumme; 4 bis 6 Monate 40%, 2 bis 4 Monate 60%, weniger als 2 Monate 90%. Der Abschluß einer Reiserücktrittkostenversicherung ist dringend zu empfehlen.

Kann der Vercharterer das Schiff oder ein wertmäßig gleiches oder ähnliches nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, so kann der Charterer frühestens nach 24 Stunden nach Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten oder eine zeitanteilige Minderung der Chartergebühren für die Ausfallzeit verlangen. Anderweitige Ansprüche sind ausgeschlossen.

Muß die Charter aus technischen Gründen abgebrochen werden, die nicht durch den Charterer verursacht wurden, kann ebenfalls eine zeitanteilige Minderung der Chartergebühren verlangt werden. Auch in diesem Fall sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

Treten während der Charter Schäden am Schiff und/oder der Ausrüstung auf, die die Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigen, besteht kein Anspruch auf Minderung.

Weiterhin besteht kein Anspruch auf Minderung wegen nicht vertragsmäßiger Nutzungsmöglichkeit nach einem Havarieunfall, es sei denn, daß der Vercharterer den Havarieunfall verschuldet hat.

Für die Yacht besteht eine Vollkasko- und Haftpflichtversicherung. Die Selbstbeteiligung an diesen Versicherungen entspricht der Höhe der vereinbarten Kaution. Soweit Schäden und/oder Verluste durch die Versicherung gedeckt sind, entfällt eine Haftung des Charterers gegenüber dem Vercharterer. Das gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters beruht.

Die vom Charterer geleistete Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vercharterers aus Verlust oder Beschädigung der Yacht sowie Ihrer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht sowie aller sonstigen Ansprüche des Vercharterers aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Vertrages. Die Haftung ist nicht auf die Kaution beschränkt. Die Kaution ist entweder in bar oder per Kreditkarte beim Vercharterer zu hinterlegen. Persönliches Eigentum des Charterers unterliegt nicht dem Versicherungsschutz.

Eine Kopie der Versicherungspolice sowie der Versicherungsbedingungen können angefordert oder an Bord eingesehen werden.

Bei Verstößen gegen die Vertragspflicht haftet der Charterer dem Vercharterer für alle entstehenden Schäden. Bei Handlungen oder Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei.

8. Gerichtsstand und Sonstiges

Zwischen dem Vercharterer und dem Charterer wird die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Lübeck.

Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen ohne Gewähr. Berichtigung von Irrtümern und Fehlern bleibt vorbehalten.